Die Stofflisten des Bundes und der Länder (Stofflisten)
werden erstellt, um die Einstufung und Beurteilung von
Stoffen hinsichtlich einer Verwendung als Lebensmittel
oder Lebensmittelzutat zu erleichtern. Sie sollen Behörden
und Inverkehrbringern von Lebensmitteln als Orientierungshilfe
dienen. Eine abschließende Beurteilung
von Produkten, die diese Stoffe oder Zubereitungen daraus
enthalten, muss stets bezogen auf den Einzelfall unter
Berücksichtigung aller beurteilungsrelevanten Kriterien
erfolgen.
Die in dieser Liste enthaltenen Daten des ausgewählten Stoffes sind im Folgenden wiedergegeben.
Erläuterung der Abkürzungen:
Zuordnung als
LM - Lebensmittel
NF - Neuartiges Lebensmittel/neuartige Lebensmittelzutat
AS - Arzneistoff
trad. AM - traditionelles Arzneimittel
Die Teillisten haben folgende Bedeutung:
Liste A - Stoffe, für die eine Verwendung in Lebensmitteln nicht empfohlen wird
Liste B - Stoffe, für die eine Beschränkung bei der Verwendung in Lebensmitteln empfohlen wird
Liste C - Stoffe, die mangels ausreichender Daten noch nicht abschließend beurteilt werden können (Stoffe, die bislang ausschließlich in Nahrungsergänzungsmitteln eingesetzt wurden, ansonsten als Lebensmittel aber neuartig sind.)
Werden Stoffe als Lebensmittel üblicherweise nur sehr eingeschränkt verwendet, wird darauf durch folgende Kürzel in der Spalte "Lebensmittel (LM)" hingewiesen:
A - Verwendung ausschließlich als Lebensmittelzutat mit Aromaeigenschaften oder Ausgangsstoff für Aromen bekannt
G - Verwendung als Gewürz bekannt
S - Verwendung als Schmuckdroge bekannt
T - Verwendung als Tee bekannt
Weitere Abkürzungen:
b - Stoffe, die vor Verzehr behandelt werden sollten (z. B. Erhitzen)
NEM - Nahrungsergänzungsmittel
Not NFS - Stoff ist nicht neuartig in Nahrungsergänzungsmittel
Hintergrund:
Pflanzliche Lebensmittel stellen einen wichtigen Teil der
ausgewogenen Ernährung dar. Neben Obst, Gemüse oder
Getreide verwenden wir sie beispielsweise als Kräuter
oder Gewürze, genießen sie als Tee oder setzen sie gezielt
als Dekoration von Speisen ein. Zunehmend begegnen
wir dabei auch exotischen Pflanzen, deren Verwendung
als Lebensmittel in Deutschland bislang nicht bekannt
war.
Darüber hinaus rückt bei Verbrauchern und Inverkehrbringern
neben dem Nährwert oder Genusszweck
pflanzlicher Lebensmittel ein eventuell bestehender gesundheitlicher
Zusatznutzen in den Fokus. In Supermärkten
oder Drogerien werden zunehmend Produkte
verkauft, die der Gesunderhaltung dienen sollen und
pflanzliche Zubereitungen enthalten, welche bisher in
Arzneimitteln eingesetzt wurden.
Auch Produkte aus dem Bereich der ayurvedischen
Lebenslehre oder der traditionellen chinesischen Medizin
werden häug als Lebensmittel vermarktet. Typische
Vertreter dieser Lebensmittel zur Gesunderhaltung sind
Nahrungsergänzungsmittel (NEM) und ergänzende bilanzierte
Diäten. Erstere sollen dazu dienen, die allgemeine
Ernährung zu ergänzen. Letztere sind Lebensmittel für
besondere medizinische Zwecke, die zur Ernährung von
Patienten unter ärztlicher Aufsicht bestimmt sind.
Der Markt dieser beiden Produktgruppen zeigte sich in
der Vergangenheit innovationsfreudig. So wurden beim
Bundesamt für Verbraucherschutz (BVL) jährlich etwa
3.000 Nahrungsergänzungsmittel und etwa 250 ergänzende
bilanzierte Diäten neu angezeigt. Viele davon enthalten
pflanzliche Zubereitungen.
Immer wieder bewegen sich Produkte aus diesen
Gruppen hinsichtlich ihrer Inhaltsstoffe und Bewerbung
im Grenzbereich zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln.
Während Arzneimittel vor dem Inverkehrbringen
ein gesetzlich vorgeschriebenes Zulassungsverfahren
durchlaufen, in dem die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit
geprüft wird, ist bei Lebensmitteln eine solche
Prüfung nicht erforderlich. Die Verantwortung, dies
alles sicherzustellen, liegt allein beim Lebensmittelunternehmer.
Einzige Ausnahmen sind neuartige Lebensmittel
und Lebensmittelzutaten sowie gentechnisch veränderte
Lebensmittel, die einem Zulassungsverfahren unterliegen.
Ziel der Stoffliste ist es, die Einstufung von Pflanzen
und Pflanzenteilen hinsichtlich ihrer Verwendung als Lebensmittel
oder Lebensmittelzutat transparent darzustellen
und somit allen am Warenverkehr Beteiligten eine
Beurteilung entsprechender Produkte zu erleichtern.