Die Stofflisten des Bundes und der Länder (Stofflisten) werden erstellt, um die Einstufung und Beurteilung von Stoffen hinsichtlich einer Verwendung als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat zu erleichtern. Sie sollen Behörden und Inverkehrbringern von Lebensmitteln als Orientierungshilfe dienen. Eine abschließende Beurteilung von Produkten, die diese Stoffe oder Zubereitungen daraus enthalten, muss stets bezogen auf den Einzelfall unter Berücksichtigung aller beurteilungsrelevanten Kriterien erfolgen.
Die in dieser Liste enthaltenen Daten des ausgewählten Stoffes sind im Folgenden wiedergegeben.

Erläuterung der Abkürzungen:
Zuordnung als
LM - Lebensmittel
NF - Neuartiges Lebensmittel/neuartige Lebensmittelzutat
AS - Arzneistoff
trad. AM - traditionelles Arzneimittel

Die Teillisten haben folgende Bedeutung:
Liste A - Stoffe, für die eine Verwendung in Lebensmitteln nicht empfohlen wird
Liste B - Stoffe, für die eine Beschränkung bei der Verwendung in Lebensmitteln empfohlen wird
Liste C - Stoffe, die mangels ausreichender Daten noch nicht abschließend beurteilt werden können (Stoffe, die bislang ausschließlich in Nahrungsergänzungsmitteln eingesetzt wurden, ansonsten als Lebensmittel aber neuartig sind.)

Werden Stoffe als Lebensmittel üblicherweise nur sehr eingeschränkt verwendet, wird darauf durch folgende Kürzel in der Spalte "Lebensmittel (LM)" hingewiesen:
A - Verwendung ausschließlich als Lebensmittelzutat mit Aromaeigenschaften oder Ausgangsstoff für Aromen bekannt
G - Verwendung als Gewürz bekannt
S - Verwendung als Schmuckdroge bekannt
T - Verwendung als Tee bekannt

Weitere Abkürzungen:
b - Stoffe, die vor Verzehr behandelt werden sollten (z. B. Erhitzen)
NEM - Nahrungsergänzungsmittel
Not NFS - Stoff ist nicht neuartig in Nahrungsergänzungsmittel

Hintergrund:
Pflanzliche Lebensmittel stellen einen wichtigen Teil der ausgewogenen Ernährung dar. Neben Obst, Gemüse oder Getreide verwenden wir sie beispielsweise als Kräuter oder Gewürze, genießen sie als Tee oder setzen sie gezielt als Dekoration von Speisen ein. Zunehmend begegnen wir dabei auch exotischen Pflanzen, deren Verwendung als Lebensmittel in Deutschland bislang nicht bekannt war. Darüber hinaus rückt bei Verbrauchern und Inverkehrbringern neben dem Nährwert oder Genusszweck pflanzlicher Lebensmittel ein eventuell bestehender gesundheitlicher Zusatznutzen in den Fokus. In Supermärkten oder Drogerien werden zunehmend Produkte verkauft, die der Gesunderhaltung dienen sollen und pflanzliche Zubereitungen enthalten, welche bisher in Arzneimitteln eingesetzt wurden. Auch Produkte aus dem Bereich der ayurvedischen Lebenslehre oder der traditionellen chinesischen Medizin werden häug als Lebensmittel vermarktet. Typische Vertreter dieser Lebensmittel zur Gesunderhaltung sind Nahrungsergänzungsmittel (NEM) und ergänzende bilanzierte Diäten. Erstere sollen dazu dienen, die allgemeine Ernährung zu ergänzen. Letztere sind Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die zur Ernährung von Patienten unter ärztlicher Aufsicht bestimmt sind. Der Markt dieser beiden Produktgruppen zeigte sich in der Vergangenheit innovationsfreudig. So wurden beim Bundesamt für Verbraucherschutz (BVL) jährlich etwa 3.000 Nahrungsergänzungsmittel und etwa 250 ergänzende bilanzierte Diäten neu angezeigt. Viele davon enthalten pflanzliche Zubereitungen. Immer wieder bewegen sich Produkte aus diesen Gruppen hinsichtlich ihrer Inhaltsstoffe und Bewerbung im Grenzbereich zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln. Während Arzneimittel vor dem Inverkehrbringen ein gesetzlich vorgeschriebenes Zulassungsverfahren durchlaufen, in dem die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit geprüft wird, ist bei Lebensmitteln eine solche Prüfung nicht erforderlich. Die Verantwortung, dies alles sicherzustellen, liegt allein beim Lebensmittelunternehmer. Einzige Ausnahmen sind neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten sowie gentechnisch veränderte Lebensmittel, die einem Zulassungsverfahren unterliegen. Ziel der Stoffliste ist es, die Einstufung von Pflanzen und Pflanzenteilen hinsichtlich ihrer Verwendung als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat transparent darzustellen und somit allen am Warenverkehr Beteiligten eine Beurteilung entsprechender Produkte zu erleichtern.