Die diesem Eintrag zugrunde liegende Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 260) beschreibt Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Veterinärmedizin und bei vergleichbaren Tätigkeiten. Sie gibt den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbitsstoffen wieder. Sie konkretisiert Anforderungen der Biostoffverordnung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhalten der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.

Im Folgenden werden für den ausgewählten Erreger die Erkrankung, die betroffenen Tierarten, das biologische Material zur Übertragung, die Arten der Übertragung sowie die relevanten Arbeitsbereiche (z.B. Praxen, Kliniken, Hochschulen, Einrichtungen von Zoos, ...) sowie Beispiele für Gefahrenmomente wiedergegeben.

Erklärung der Abkürzungen:
ATD: Amtstierärztlicher Dienst
LMÜ: Lebensmittelüberwachung
SuFlU: Schlachttier- und Fleischuntersuchung