Quecksilber ist ein sehr toxischer Stoff, von dem eine weltweite erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Menschen (u. a. durch Methylquecksilber in Fischen und Meeresfrüchten), die Ökosysteme und die natürliche Tier- und Pflanzenwelt ausgeht. Da Quecksilberverunreinigungen grenzüberschreitend auftreten, stammen zwischen 0 % und 80 % der gesamten Quecksilberdepositionen in der Union von außerhalb der Union. Es sind daher Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene erforderlich.

In dieser Verordnung sind Maßnahmen und Bedingungen festgelegt, die die Verwendung und Lagerung von sowie den Handel mit Quecksilber, Quecksilberverbindungen und Quecksilbergemischen und die Herstellung und Verwendung von sowie den Handel mit Quecksilber versetzten Produkten und die Bewirtschaftung von Quecksilberabfällen betreffen und mit denen die Gesundheit des Menschen und die Umwelt wirksam vor anthropogenen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen geschützt werden sollen.

In dieser Verordnung sind insbesondere die Aus- und Einfuhr des ausgewählten gefährlichen Stoffes, dessen industrielle Verwendung, die Verwendung als Dental-Amalgam, der kleingewerbliche Goldbergbau sowie der Umgang mit Quecksilber-Abfällen geregelt. Ein Ausschnitt aus der Verordnung ist dargestellt.