Der Zweck des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern.
Um diesen Zweck zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. Es sieht finanzielle Förderungen für Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas vor.

Der ausgewählte Stoff wird (direkt oder indirekt) von dieser Verordnung als Energieträger oder Ausgangsstoff für Energieträger erfasst. Im Folgenden wird ein relevanter Eintrag aus dem EEG wiedergegeben.