Europäisches Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) gültig ab 1. Januar 2023

3.2.3 Erläuterungen zur Tabelle C: Verzeichnis der zur Beförderung in Tankschiffen zugelassenen gefährlichen Güter

Jede Zeile der Tabelle C behandelt in der Regel den Stoff, der durch eine bestimmte UN-Nummer oder Stoffnummer erfasst wird.
Wenn jedoch Stoffe, die zu ein und derselben UN-Nummer oder Stoffnummer gehören, unterschiedliche chemische Eigenschaften, physikalische Eigenschaften und/oder Beförderungsvorschriften haben, können für diese UN-Nummer oder Stoffnummer mehrere aufeinanderfolgende Zeilen verwendet werden.
Jede Spalte der Tabelle C ist, wie in den nachstehenden erläuternden Bemerkungen angegeben, einem bestimmten Thema gewidmet:

Auf die anwendbaren allgemeinen Vorschriften wird in den entsprechenden Spalten nicht verwiesen.

Erläuternde Bemerkungen für jede Spalte

Spalte (1) UN-Nummer/Stoffnummer

Diese Spalte enthält die UN-Nummer oder die Stoffnummer

Spalte (2) Benennung und Beschreibung

Diese Spalte enthält in Großbuchstaben die Benennung des Stoffes, wenn dem Stoff eine spezifische UN-Nummer oder Stoffnummer zugeordnet ist, oder der Gattungseintragung oder n.a.g.-Eintragung, welcher der gefährliche Stoff gemäß den Kriterien des Teils 2 ("Entscheidungsbäume") zugeordnet ist. Diese Benennung ist als offizielle Benennung für die Beförderung oder gegebenenfalls als Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung zu verwenden (für weitere Einzelheiten zur offiziellen Benennung für die Beförderung siehe Abschnitt 3.1.2).

Nach der offiziellen Benennung für die Beförderung ist ein beschreibender Text in Kleinbuchstaben hinzugefügt, um den Anwendungsbereich der Eintragung in den Fällen zu erläutern, in denen die Klassifizierungs- und/oder Beförderungsvorschriften des Stoffes unter bestimmten Umständen unterschiedlich sein können.

Spalte (3a) Klasse

Diese Spalte enthält die Nummer der Klasse, unter deren Begriff der gefährliche Stoff fällt. Die Nummer der Klasse wird nach den Verfahren und Kriterien des Teils 2 zugeordnet.

Spalte (3b) Klassifizierungscode

Diese Spalte enthält den Klassifizierungscode des gefährlichen Stoffes.

2) x = Nummer der Klasse des gefährlichen Stoffes, gegebenenfalls ohne Punkt.

Spalte (4) Verpackungsgruppe

Diese Spalte enthält die Nummer(n) der Verpackungsgruppe(n) (I, II oder III), die dem gefährlichen Stoff zugeordnet ist (sind). Diese Nummern der Verpackungsgruppen werden auf der Grundlage der Verfahren und Kriterien des Teils 2 zugeordnet.
Bestimmte Stoffe sind keiner Verpackungsgruppe zugeordnet.

Spalte (5) Gefahren

Diese Spalte enthält Angaben ü,ber die Gefahren, die von dem gefährlichen Stoff oder der gefährlichen Mischung ausgehen können. Dabei werden im Allgemeinen die Angaben über die Gefahrzettel in Tabelle A Spalte (5) übernommen.

Handelt es sich um einen chemisch instabilen Stoff, werden diese Angaben durch den Code "inst." ergänzt.

Handelt es sich um einen wasserverunreinigenden Stoff oder um eine wasserverunreinigende Mischung, werden diese Angaben durch den Code "N1", "N2" oder "N3" ergänzt.

Handelt es sich um einen Stoff oder um eine Mischung, mit CMR-Eigenschaften, werden diese Angaben durch den Code "CMR" ergänzt.

Handelt es sich um einen Stoff oder um eine Mischung, der oder die auf der Wasseroberfläche aufschwimmt, nicht verdampft und schlecht wasserlöslisch ist bzw. auf den Gewässergrund absinkt und schlecht wasserlöslich ist, werden diese Angaben durch den Code "F" (für den englischen Begriff "Floater") bzw. "S" (für den englischen Begriff "Sinker") ergänzt.

Bei Angaben über Gefahren in Klammern sind nur die für den konkret beförderten Stoff zutreffenden Codes zu verwenden.

Spalte (6) Tankschiffstyp

Diese Spalte enthält den Typ des Tankschiffs, Typ G, C oder N.

Spalte (7) Ladetankzustand

Diese Spalte enthält Angaben über den Zustand des Ladetanks:

1. Drucktank
2. Ladetank, geschlossen
3. Ladetank, offen mit Flammendurchschlagsicherung
4. Ladetank, offen

Spalte (8) Ladetanktyp

Diese Spalte enthält Angaben über den Typ des Ladetanks

1. Unabhängiger Ladetank
2. Integraler Ladetank
3. Ladetankwandung nicht Außenhaut

Spalte (9) Ladetankausrüstung

Diese Spalte enthält Angaben über die Ausrüstung des Ladetanks.

1. Kühlanlage
2. Ladungsheizmöglichkeit
3. Berieselungsanlage
4. Ladungsheizungsanlage an Bord

Spalte (10) Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils

Diese Spalte enthält Angaben über den vorgeschriebenen Mindestöffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils in kPa.

Spalte (11) Maximal zulässiger Füllungsgrad in %

Diese Spalte enthält Angaben über den maximal zulässigen Füllungsgrad des Ladetanks in %.

Spalte (12) Relative Dichte

Diese Spalte enthält Angaben über die relative Dichte des Stoffes bei 20 °C. Die Angaben zur relativen Dichte haben nur informatorischen Charakter.

Spalte (13) Art der Probeentnahmeeinrichtung

Diese Spalte enthält Angaben über die vorgeschriebene Probeentnahmeeinrichtung.

1. Geschlossene Probeentnahmeeinrichtung
2. Teilweise geschlossene Probeentnahmeeinrichtung
3. Probeentnahmeöffnung

Spalte (14) Pumpenraum unter Deck erlaubt

Diese Spalte enthält Angaben, ob ein Pumpenraum unter Deck erlaubt ist.

Ja   Pumpenraum unter Deck erlaubt
Nein   Pumpenraum unter Deck nicht erlaubt

Spalte (15) Temperaturklasse

Diese Spalte gibt die Temperaturklasse des Stoffes an.

Spalte (16) Explosionsgruppe

Diese Spalte gibt die Explosionsgruppe des Stoffes an.

Die Werte in Klammern sind die Angaben der Untergruppen der Explosionsgruppe II B zur Auswahl der entsprechenden autonomen Schutzsysteme (Flammendurchschlagsicherungen, Unter- und Überdruckventile mit integrierter Flammensperre und Hochgeschwindigkeitsventile).

Bem.   Bei Ausrüstung mit autonomen Schutzsystemen der Explosions-Gruppe II B können Produkte befördert werden, für die die Explosionsgruppe II A oder II B einschließlich der Untergruppen II B3, II B2, II B1 zutrifft.
  Bei Ausrüstung mit autonomen Schutzsystemen der Explosions-Untergruppe II B3 können nur Produkte befördert werden, für die die Untergruppe II B3, II B2, II B1 oder die Explosionsgruppe II A zutrifft.
  Bei Ausrüstung mit autonomen Schutzsystemen der Explosions-Untergruppe II B2 können nur Produkte befördert werden, für die die Untergruppe II B2, II B1 oder die Explosionsgruppe II A zutrifft.
  Bei Ausrüstung mit autonomen Schutzsystemen der Explosions-Untergruppe II B1 können nur Produkte befördert werden, für die die Untergruppe II B1 oder die Explosionsgruppe II A zutrifft.

Spalte (17) Explosionsschutz erforderlich

Diese Spalte enthält einen Code, ob Explosionsschutz bei diesem Stoff erforderlich ist.

Ja   Explosionsschutz erforderlich
Nein   Explosionsschutz nicht erforderlich

Spalte (18) Ausrüstung erforderlich

Diese Spalte enthält einen alphanumerischen Code für die bei der Beförderung des gefährlichen Stoffes erforderliche Ausrüstung (siehe Abschnitt 8.1.5).

Spalte (19) Anzahl der blauen Kegel/Lichter

Diese Spalte enthält die Anzahl der Kegel/Lichter, mit denen das Schiff bei der Beförderung dieses gefährlichen Stoffes bezeichnet werden muss.

Spalte (20) Zusätzliche Anforderungen/Bemerkungen

Diese Spalte enthält die zusätzlichen Anforderungen/Bemerkungen, welche für den Stoff zutreffen.

Die zusätzliche Anforderungen oder Bemerkungen sind:

Fußnoten zur Stoffliste
1) Die Zündtemperatur ist nicht nach einem genormten Bestimmungsverfahren ermittelt, deshalb erfolgt eine vorläufige Einstufung in die als sicher geschätzte Temperaturklasse T2.
2) Die Zündtemperatur ist nicht nach einem genormten Bestimmungsverfahren ermittelt, deshalb erfolgt eine vorläufige Einstufung in die als sicher geschätzte Temperaturklasse T3.
3) Die Zündtemperatur ist nicht nach einem genormten Bestimmungsverfahren ermittelt, deshalb erfolgt eine vorläufige Einstufung in die als sicher geschätzte Temperaturklasse T4.
4) Es wurde keine Normspaltweite (NSW) nach einem genormten Bestimmungsverfahren gemessen, deshalb erfolgt eine vorläufige Einstufung in die als sicher geschätzte Explosionsgruppe IIB.
5) Es wurde keine Normspaltweite (NSW) nach einem genormten Bestimmungsverfahren gemessen, deshalb erfolgt eine vorläufige Einstufung in die als sicher geschätzte Explosionsgruppe IIC.
6) (gestrichen)
7) Es wurde keine Normspaltweite (NSW) nach einem genormten Bestimmungsverfahren gemessen, deshalb erfolgt eine Einstufung in die als sicherheitstechnisch verlässlich angesehene Explosionsgruppe.
8) Es wurde keine Normspaltweite (NSW) nach einem genormten Bestimmungsverfahren gemessen, deshalb erfolgt eine Einstufung in die in IEC 60079-20-1 angegebene Explosionsgruppe.
9) Einstufung in Übereinstimmung mit dem IBC-Code der IMO.
10) Relative Dichte bei 15 °C.
11) Relative Dichte bei 25 °C.
12) (gestrichen)
13) (gestrichen)