Um Alkohol von der Pflicht zur Versteuerung mit der Branntweinsteuer zu befreien, muss dieser durch Vergällung ungenießbar gemacht werden. Die Vergällungsmittel müssen vom vergällten Stoff schwierig zu trennen sein. Für bestimmte Anwendungsfälle des vergällten Alkohols sind jeweils unterschiedliche Vergällungsmittel zugelassen.