Die Altölverordnung gilt für die stoffliche und energetische Verwertung sowie die Beseitigung von Altöl. Die Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das unter den Anwendungsbereich der PCB/PCT-Abfallverordnung fällt. Grundsätzlich wird der Aufbereitung von Altölen der Vorzug vor anderen Entsorgungsverfahren gegeben. Allerdings sind nur Altöle der Sammelkategorie 1 (Abfallschlüssel: 130110, 130205, 130206, 130208, 130307) für die Aufbereitung geeignet. Altöle dürfen grundsätzlich nicht mit anderen Abfällen vermischt werden, ebenso dürfen Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien grundsätzlich nicht miteinander vermischt werden. Dieses Vermischungsverbot gilt nicht, wenn die Abfälle ohnehin in derselben Entsorgungsanlage behandelt werden sollen.
An die Abgabe von Verbrennungsmotoren- oder Getriebeölen werden besondere Anforderungen gestellt.