Die DiätVO regelt die Anforderungen an diätetische Lebensmittel. Sie legt u.a. für brennwertverminderte Lebensmittel, die als Mahlzeit, anstelle einer Mahlzeit, oder als Tagesration für Übergewichtige bestimmt sind, besondere Regelungen fest.
Anlage 2 der Diätverordnung gibt die für diätetische Lebensmittel (ausgenommen diätetische Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder) zu ernährungsphysiologischen und diätetischen Zwecken zugelassenen Zusatzstoffe unter Nennung von Verwendungszweck, sowie Höchst- und Mindestmenge an.