An dieser Stelle werden diejenigen Zusatzstoffe genannt, die für die bezeichneten Verwendungszwecke bei der Herstellung von Milcherzeugnissen zugelassen sind. Die angegebenen Höchstmengen dürfen bei der Zubereitung der Erzeugnisse nicht überschritten werden. Als Milcherzeugnisse werden in der Anlage 1 der Verordnung z.B. Sauermilch-, Joghurt-, Kefir-, Buttermilch-, Sahne- oder Trockenmilcherzeugnisse genannt.