Der Abstandserlaß NRW regelt den Abstand von Anlagen (in Anlehnung an die 4. BImSchV) zu umliegender Wohnbebauung. Bei Überschreitung dieser Abstände ist davon auszugehen, daß Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlagen in den umliegenden Wohngebieten nicht entstehen, wenn die Anlage dem Stand der Technik entspricht.